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Satzung des Sinfonischen Blasorchesters Ulm - SBU e.V.

Stand 10. April 1998

§ 1 Name und Sitz

  1. Das "Sinfonische Blasorchester Ulm" (SBU) hat seinen Sitz in Ulm/Donau.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Aufgaben und Ziele

  1. Das Sinfonische Blasorchester Ulm dient der Erhaltung, Pflege und Förderung der sinfonischen Blasmusik.
  2. Dies soll erreicht werden durch:
    1. regelmäßige Probenarbeit
    2. Teilnahme an Wertungs- und Kritikspielen
    Daneben sollen die erarbeiteten Werke in öffentlichen Konzerten aufgeführt werden.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
  4. Es werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgt.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitglieder

  1. Dem Sinfonischen Blasorchester Ulm gehören an:
    1. aktive Mitglieder
    2. passive Mitglieder
    3. fördernde Mitglieder
    4. Ehrenmitglieder
  2. Aktive Mitglieder des Sinfonischen Blasorchesters Ulm sind Musiker(innen), die in einer Arbeitsphase im Orchester mitspielen.
  3. Passive Mitglieder sind Musiker(innen), die nicht im Orchester mitspielen. Sie können auf Antrag nach den Bedingungen des § 4 Absatz (2) zu aktiven Mitgliedern werden.
  4. Qualifizierte Musiker(innen) können ab dem vollendeten 21. Lebensjahr als passive Mitglieder aufgenommen werden. Bei außergewöhnlicher Begabung kann der Vorstand eine Ausnahme genehmigen.
  5. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die durch regelmäßige finanzielle Zuwendungen die Ziele des Sinfonischen Blasorchesters Ulm unterstützen.
  6. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um das Sinfonische Blasorchester Ulm in besonderer Weise verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

§ 4 Aufnahme, Austritt und Ausschluß

  1. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Anmeldung unter gleichzeitiger Anerkennung der Satzung und Ordnungen als passives oder förderndes Mitglied.
  2. Der musikalische Leiter oder von ihm gewählte Vertrauenspersonen entscheiden über aktive und passive Mitgliedschaft. Sie verleihen den Status eines aktiven Mitglieds aufgrund der musikalischen Leistungsfähigkeit und des Bedarfs im Orchester. Sie sind berechtigt, diesen Status einzelnen aktiven Mitgliedern aufgrund mangelnder musikalischer Leistung zu entziehen. Diese Mitglieder verbleiben als passive Mitglieder im Verein. Nach deren Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Der Austritt ist nur zum 31. Dezember möglich. Der Austritt muß dem Vorstand schriftlich vier Wochen vorher mit Wirkung auf diesen Termin erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ableben.
  4. Der Ausschluß erfolgt bei groben Verstoß gegen die Satzung oder die Ordnungen, offensichtlicher Schädigung des Ansehens des Vereins oder Vernachlässigung der Pflichten auf Mehrheitsbeschluß des Vorstandes. Nach einem Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Ausschluß erfolgt mit sofortiger Wirkung.

§ 5 Rechte der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung und werden über die Veranstaltungen des Sinfonischen Blasorchesters Ulm informiert.
  2. Aktive Mitglieder sind zur Teilnahme an den Proben und den musikalischen Veranstaltungen berechtigt.
  3. Passive und fördernde Mitglieder sind zum ermäßigten Eintritt bei den Veranstaltungen des Sinfonischen Blasorchesters Ulm berechtigt.
  4. Ehrenmitglieder erhalten freien Eintritt bei Veranstaltungen des Sinfonischen Blasorchesters Ulm .

§ 6 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Sinfonischen Blasorchesters Ulm sind verpflichtet:
    1. die in der Satzung festgelegten Ziele zu unterstützen,
    2. die Ordnungen und die vom Vorstand festgelegten Anordnungen zu befolgen.
  2. Aktive Mitglieder sind darüber hinaus verpflichtet:
    1. die musikalischen Werke zu üben und die Proben vollständig zu besuchen, Ausnahmen sind mit dem musikalischen Leiter abzuklären,
    2. an den musikalischen Veranstaltungen des Sinfonischen Blasorchesters Ulm teilzunehmen.

§ 7 Beitrag

  1. Der Beitrag wird in der Beitragsordnung geregelt, die die Mitgliederversammlung nach der finanziellen Lage beschließt.

§ 8 Organe

  1. Organe des Sinfonischen Blasorchesters Ulm sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt alle zwei Jahre zusammen und wird mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    1. die Entgegennahme der Berichte der Vorsitzenden, des Geschäftsführers und der Kassenprüfer,
    2. Entlastung des Vorstandes,
    3. Annahme und Änderung der Satzung (vgl. § 9 Absatz (5)),
    4. Wahl und Abwahl des Vorstandes (vgl. § 11),
    5. Beschlußfassung über Anträge,
    6. Beschlußfassung über die Beitragsordnung,
    7. Wahl der beiden Kassenprüfer (vgl. § 11),
    8. Ernennung von Ehrenmitgliedern (vgl. § 3 Absatz (6)),
    9. Beschlußfassung über Widersprüche (vgl. § 4 Absatz (2) und (4)),
    10. Beschlußfassung über die Vereinsauflösung (vgl. § 13).
  3. Jedes Mitglied hat einfaches, persönliches Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Beschlüsse sind durch ein Vorstandsmitglied zu protokollieren.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.
  5. Satzungsänderungen sind nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten möglich. Zur Satzungsänderung muß ein schriftlicher Antrag vorliegen, dieser muß auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufgeführt werden.
  6. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit wegen außergewöhnlicher Ereignisse, oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder durch den Vorstand einberufen werden.

§ 10 Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören an:
    1. der 1. Vorsitzende,
    2. der 2. Vorsitzende,
    3. der Geschäftsführer,
    4. bis zu vier weitere Mitglieder.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
  3. Aufgaben des Vorstandes sind:
    1. Repräsentation des Sinfonischen Blasorchesters Ulm nach außen,
    2. verantwortliche Leitung der laufenden Angelegenheiten,
    3. Information der Mitglieder über geplante Arbeitsphasen und Veranstaltungen,
    4. Information der aktiven Mitglieder über die laufende Arbeit,
    5. Berufung des musikalischen Leiters,
    6. Festlegung der Richtlinien für längere Arbeitsabschnitte,
    7. Erledigung der organisatorischen Arbeiten,
    8. Führung der Kassengeschäfte.
  4. Eine Vorstandssitzung muß eine Woche im voraus schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Über die Ergebnisse der Sitzungen sind die Mitglieder zu informieren.

§ 11 Wahlen

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  2. Die zwei Kassenprüfer werden alle zwei Jahre gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.
  3. Jedes volljährige, voll geschäftsfähige Mitglied hat aktives und passives Wahlrecht. Für sämtliche Vereinsorgane sind nur Mitglieder des Vereins wählbar.
  4. Wiederwahl ist zulässig. Gewählte Amtsträger bleiben bis zur ordnungsgemäßen Wahl ihres Nachfolgers im Amt.
  5. Das Amt eines Vorstandsmitglied oder eines Kassenprüfers endet außerdem mit seinem Ausscheiden aus dem Verein, mit seiner Abberufung durch die Mitgliederversammlung oder mit seiner Erklärung, das Amt niederzulegen.
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus dem Verein aus oder legt er sein Amt nieder, so muß in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Ersatzwahl ein Mitglied kommissarisch mit der Aufgabe des Ausgeschiedenen zu beauftragen. Scheidet mehr als die Hälfte der Amtsträger vorzeitig aus, so müssen Neuwahlen in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
  7. Wahlen finden bei mehreren Bewerbern schriftlich statt, ist nur ein Kandidat vorhanden, kann statt dessen eine einfache Abstimmung per Handzeichen stattfinden.
  8. Ein Bewerber gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchgeführt.

§ 12 Musikalischer Leiter

  1. Der musikalische Leiter wird für die Dauer einer Arbeitsphase vom Vorstand berufen.
  2. Der musikalische Leiter muß nicht Mitglied des Vereins sein.
  3. Aufgaben des musikalischen Leiters sind:
    1. Auswahl des Repertoires,
    2. Leitung der Proben und musikalischen Veranstaltungen,
    3. Entscheidungen über aktive Mitgliedschaft.
  4. Die Aufgaben nach § 12 Absatz (3) c) kann der musikalische Leiter auf Vertrauenspersonen seiner Wahl übertragen.

§ 13 Auflösung, Geschäftsjahr, Gerichtsstand

  1. Die Auflöung kann nur in einer schriftlichen Abstimmung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder durch eine Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck einberufen wurde, beschlossen werden.
  2. Vorhandenes Vermögen fällt bei der Aufl&oum;sung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes an die Stadt Ulm, die es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig für Zwecke musikalischer Ausbildung von Bläsern zu verwenden hat.
  3. Das Gesch&suml;ftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Gerichtsstand ist Ulm/Donau.

Die vorstehende Satzung des Sinfonischen Blasorchesters Ulm - SBU wurde von der Gründungsversammlung am 22. Februrar 1997 rechtsgültig beschlossen.

© 1997 SBU e.V.
Letzte Änderung am 24.04.98